Hier geht es um alle weiteren Verstöße, die in den sachlichen Anwendungsbereich von
§ 2 HinSchG fallen. Wenn Ihr Hinweis in keine der anderen Kategorien passt, wählen Sie bitte diese Kategorie, sofern es um
sonstige strafbewehrte Verstöße geht oder wenn
sonstige bußgeldbewehrte Verstöße im Raum stehen, bei denen die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, Unter diese Kategorie fallen auch
sonstige Verstöße gegen Bundes- und landesrechtliche Regelungen, sowie EU-Verordnungen, unter anderem:
Erfasst sind zudem Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen, sowie Verstöße in Form von Vereinbarungen, die auf die Schaffung eines steuerlichen Vorteils abzielen, der „dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft“.